Ihre Kosten auf Ihrem Weg zur Gesundung und Gesunderhaltung
Die Kosten einer Heilpraktikerbehandlung hängen vom Zeitaufwand, den angewendeten Diagnose- und Heilverfahren und der Häufigkeit ihrer Anwendung ab.
Die jeweiligen Kosten für eine Einzelkonsultation sowie die voraussichtlichen Gesamtkosten für mehrmalige Behandlungen sollten vor Behandlungsbeginn erfragt werden.
Grundsätzlich sind Heilpraktiker in der Gestaltung ihrer Leistungsabrechnung frei. Deshalb ist es für Sie sinnvoll, sich bei der Erstkonsultation über die Behandlungskosten zu informieren. Heilpraktiker sind - wie Ärzte auch - zu wirtschaftlicher Aufklärung gegenüber ihren Patienten verpflichtet.
Anders als bei Ärzten gibt es keine amtliche Gebührenordnung.
Seit fast 30 Jahren (1985) existiert unverändert ein Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH), das die damals durchschnittlich üblichen Vergütungen für naturheilkundliche Behandlungsformen auflistet.
Dieses Gebührenverzeichnis ist - anders als das ärztliche - keine amtliche Gebührenordnung. Deshalb wird es auch nicht regelmäßig an die realen, aktuellen Kosten angeglichen. Um kostendeckend zu kalkulieren sind Heilpraktiker (in den meisten Fällen) darauf angewiesen, ihre Honorare mit den Patienten frei zu vereinbaren.
Gesetzliche Krankenkassen erstatten grundsätzlich keine Kosten, die beim Besuch eines Heilpraktikers oder einer Heilpraktikerin entstehen. So kann der Heilpraktiker auch keine Rezepte zur Abrechnung mit einer gesetzlichen Krankenkasse ausschreiben. Bei einigen gesetzlichen Krankenkassen besteht jedoch die Möglichkeit, eine freiwillige Zusatzversicherung zur Abdeckung von Heilpraktikerleistungen abzuschließen.
Wenn Sie meinen, es sei nicht fair, das gesetzliche Kassen keine Heilpraktiker-Kosten übernehmen, dann kann ich ihnen nur sagen: Ich sehe das genauso. Das Gesundheitssystem in Deutschland ist nicht fair und auch nicht gerecht.
Und ich halte das System auch nicht für "wirtschaftlich". Es werden Unsummen für Verfahren und Medikamente ausgegeben, die in eine "andere Medizin" fließen könnten.
Bei privatversicherten und beihilfebrechtigten Patienten sieht die Erstattungssituation anders aus. Die entstehenden Behandlungskosten werden anteilig überwiegend von Beihilfe oder (je nach Vertrag) privaten Krankenversicherungen erstattet. Da aber nicht oder nicht in vollem Umfang immer alle notwendigen Heilverfahren erstattet werden, sollte evtl. Ihr Kostenträger vorher befragt werden.
Im Wesentlichen werden von den o.g. Kostenträgern Leistungen nach dem Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) in der Fassung von 1985 (an Euro angepasst 2002) erstattet.
(Quelle: FDH Fachverband Deutscher Heilpraktiker)
Ausserdem sind in dieser GebüH neue Diagnose- und Therapieverfahren nach 1985 nicht enthalten. Hier gelten sogenannte "Analog-Ziffern". D.h., es werden Leistungen abgerechnet, die in etwa den alten Leistungen (Leistungsziffern) entsprechen.
Ich berechne mein Honorar nach der GebüH. Sollte Ihr Kostenträger Ihnen nicht alle Leistungen bzw. nur einen Teil davon erstatten, so betrachten Sie Ihren Anteil als Ihre Investition in Ihre Gesundung und Gesundheit. Es besteht z.T. die Möglichkeit, diese Kosten steuerlich geltend zu machen.(hgb)